Versand und Zahlung
§ 07 Versand, Lagerung
7.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Käufer etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk an das Lager des Käufers. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Käufer auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Die ordnungsgemäße Lagerung der gelieferten Ware obliegt dem Käufer.
7.2 Verstößt der Käufer oder einer seiner Abnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung in Ziffer 7.1, den Bestimmungsort korrekt anzugeben oder Änderungen unverzüglich anzuzeigen und hat FFT in Folge dessen einen erfolglosen Lieferversuch unternommen, so ist FFT berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe von 50,00 € je FFT, zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens sowie uns der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
§ 08 Zahlungsbedingungen
8.1 Unsere Rechnungen sind Vorkasse-Rechnungen ohne Abzug.
8.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann FFT, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
8.3 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist FFT berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8 %-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
§ 09 Liefer-, Leistungszeit, Leistungsverzug
9.1 Werden vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Wir geraten erst nach Ablauf o. g. Nachfrist in Verzug.
9.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Lieferausfälle unserer Lieferanten, Energie-, Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe sind wir bei Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
9.3 Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, sind beide Teile berechtigt unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche unter den Voraussetzungen der Ziff.10 dieser Verkaufsbedingungen vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers; Mängelgewährleistung
10.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und die Lieferung sorgfältig auf Mängel untersucht wird. Die Ware gilt als genehmigt, wenn FFT keine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware, ansonsten unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zugegangen ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Verarbeitung einer mangelhaften Lieferung unterbleibt.
10.2 Im Falle von Mängeln an von FFT gelieferter Ware, ist FFT nach Wahl des Käufers nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist FFT zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
10.3 Ist eine gegenüber FFT vom Käufer zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine Fristsetzung aus anderen Gründen nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Lieferung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Rahmen der Gewährleistung wird FFT nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). FFT haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der FFT jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, ist eine Haftung der FFT ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.